Solarspitzengesetz in Kraft: das ändert sich für neue PV-Anlagen
Am 25. Februar 2025 trat das sogenannte Solarspitzengesetz in Kraft. Damit ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen. Was bedeutet das konkret und wie funktioniert die geänderte Vergütung in der Praxis?

Das Solarspitzengesetz trägt den offiziellen Titel »Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen«.
Sinn und Zweck des neuen Gesetzes
Wenn die Sonne scheint und es keine Wolkenbildung gibt, wandeln PV-Anlagen die Sonnenenergie mit hoher Gleichzeitigkeit in Strom um. Wird der Strom nicht an Ort und Stelle verbraucht, zum Beispiel in Industrieanlagen oder in Privathäusern oder wird er nicht in Batterien gespeichert, entstehen zeitweise Überproduktionen.
Die Folge davon ist eine hohe Netzbelastung. Große Anlagen werden dann zur Vermeidung einer Überbelastung abgeregelt. Dieses Überangebot führt ferner sehr oft zu negativen Strompreisen am Markt.
Die nun beschlossenen Gesetzesänderungen sorgen für einen netz- und marktdienlichen Betrieb von kleinen und großen PV-Anlagen.
Was sind negative Strompreise?
Negative Strompreise treten an der Strombörse auf, wenn es zu viel Wind- oder Solarstrom gibt. An der Strombörse werden in sogenannten „Day-ahead“ Auktionen Strommengen für den Folgetag gehandelt.
Die Netzbetreiber und Großkunden ordern für bestimmte Zeitfenster des nächsten Tages Strommengen. Die Stromerzeuger bieten ihre Mengen an.
Dabei werden die Erzeuger nach ihren Grenzkosten sortiert. Dabei wird der Strom, der in der unmittelbaren Erzeugung (z.B. durch Rohstoffbedarf) weniger kostet, zuerst gehandelt. Der teuerste Erzeuger, der noch benötigt wird, bestimmt dann den Preis für die gesamte Strommenge zu dem Zeitpunkt (Merit-Order Prinzip).
Wenn mehr Wind- und PV-Strom erzeugt werden, als voraussichtlich verbraucht wird, entsteht bei der Preisgestaltung an der Börse ein weiterer Aspekt. Die großen Verbraucher werden dafür bezahlt, zusätzlichen Strom abzunehmen und entweder zu nutzen oder zu speichern. Das ist notwendig, da ein Ungleichgewicht an Erzeugung und Verbrauch das Netz destabilisieren könnte. Die Folge: negative Strompreise an der Strombörse.
Neue Regelungen für die Betreiber
Neue PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, erhalten für Zeiten, in denen der Börsenstrompreis negativ ist, keine Vergütung mehr (§ 51 EEG). Ausgenommen von dieser Regelung sind vorerst Anlagen mit einer installierten Leistung unter 2 kWp. Auch Anlagen von 2-100 kWp sind davon nicht betroffen, sofern noch kein Smart Meter installiert ist. Allerdings wird deren Einspeiseleistung begrenzt.
Zeiten, in denen die Nullvergütung greift, können im Anschluss an die übliche 20-jährige Förderperiode nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nachgeholt werden. Ein Kompensationsmechanismus stellt sicher, dass Anlagen trotz der zeitweisen Nullvergütung wirtschaftlich bleiben.
Umsetzung in der Praxis
Ist bei Installation einer PV-Anlage < 100 kWp noch kein Smart Meter vorhanden, erfolgt am Wechselrichter eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent. Man erhält dann für jeglichen eingespeisten Strom, auch zu Zeiten mit negativen Strompreisen, eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. Allerdings kann der Betreiber zu Zeiten besonders hoher Produktion (z.B. um die Mittagszeit an Sommertagen) nicht den gesamten erzeugten Strom einspeisen.
Wird ein Smart Meter nachgerüstet, fällt diese Anlage mit Beginn des nächsten Kalenderjahres in die Nullvergütung bei negativen Strompreisen. Dafür kann der Strom komplett bis zu 100 % der Leistung eingespeist werden.
Wie bisher kann der erzeugte Strom, der wegen der Abregelung nicht eingespeist- oder wegen der Nullvergütung nicht vergütet wird, selbst verbraucht oder in einer Batterie zwischengespeichert werden.
Dabei kann Strom, der in einer Batterie zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt ins Netz eingespeist wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine Einspeisevergütung erhalten (§ 19 Abs. 1 EEG).
Flexibilisierung des Energiesystems
Die Frage, ob sich die Anzahl der Stunden mit negativen Strompreisen in Zukunft weiter erhöhen könnte, muss unter verschiedenen Aspekten betrachtet werden. Auf der einen Seite wird der Anteil der Erneuerbaren im Energiesystem künftig weiter steigen. Dies bedeutet ein steigendes Angebot an günstigem, erneuerbarem Strom, aber auch ein Risiko für negative Strompreise. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wird auf der anderen Seite die Flexibilisierung des Energiesystems weiter vorangetrieben.
Die neuen Regelungen schaffen Marktanreize, mit Batteriespeichern, steigender Nutzung der E-Mobilität oder auch der Umwandlung von erneuerbaren Energien zu grünem Wasserstoff auf eine zeitweise Überproduktion aus Wind- und PV-Strom zu reagieren.
Hinzu kommt eine Stärkung der Systematik dynamischer Stromtarife. Mit diesen sollen dazu beigetragen werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Stromverbrauch in Zeiten mit hohem Angebot aus erneuerbarem und günstigem Strom verlegen und damit das Risiko von negativen Strompreisen reduzieren.
Fazit
Es ist gut und richtig, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Solarspitzengesetzes auf die negativen Strompreise reagiert. Durch den Entfall von aus dem EEG-Gesetz heraus garantierte Vergütungen an die Betreiber von Wind und Solaranlagen auch bei negativen Strompreisen entsteht eine Entlastung des Staatshaushalts.
Die nun geplanten Änderungen normalisieren den Markt der Erneuerbaren. Sie spielen in unserem Land eine zunehmend tragende Rolle in unserem Energiesystem. Insofern sind Regeln für Zeiten der Überproduktion notwendig.
Link:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiewende-2320072